Flugplatz-Speyer - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Der
Gemeinderat von Oberhausen-Rheinhausen hat beschlossen, den BUND auch
weiterhin finanziell zu unterstützen, um den Ausbau des
Verkehrslandeplatzes Speyer zu verhindern.
Mittlerweile wurde
durch den BUND die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Oberverwaltungsgericht Koblenz vom 08.07.2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Leipzig eingelegt.
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger von Oberhausen-Rheinhausen, drücken
wir alle die Daumen, dass der Beschwerde stattgegeben wird. Dies würde
bedeuten, dass das gesamte Verfahren neu aufgerollt werden würde.
Nachfolgend die Pressemitteilung über die Einreichung der Beschwerde:
Von: Erwin Manz
Betreff: BUND-Pressemitteilung Flugplatz Speyer
Datum: Donnerstag, 8. Oktober 2009, 9:32
Verkehrslandeplatz Speyer
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt
Flugplatzausbau verstößt gegen europäisches Naturschutzrecht
Der
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband
Rheinland-Pfalz e. V. hat beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgericht
Koblenz vom 8.7.2009 eingelegt. Nach Ansicht des BUND steht die
geplante Verlängerung der Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer im
Widerspruch zum Europäischen Naturschutzrecht.
Das OVG
Rheinland-Pfalz hatte in seinem Urteil vom 8.7.2009 die Klage des BUND
abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat nun der BUND
beim Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Dr. Bernhard Braun (BUND-Landesvorsitzender) erklärt: „Das Urteil des
OVG wirft etliche Grundsatzfragen auf, die wir nun höchstrichterlich
klären lassen wollen.“ Im Einzelnen trägt der BUND folgendes vor:
1.
Dürfen bei der Prüfung von Standortalternativen für einen
Flughafenausbau bestimmte Alternativen von vorneherein ausgeschlossen
werden, bloß weil für diese noch kein Vorhabensträger zur Verfügung
steht?
Der BUND hatte die Umwidmung des ehemaligen
Militärflugplatzes Coleman Airfield in Mannheim wegen geringer
Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und geringer Sicherheitsrisiken
als Alternative vorgeschlagen.
2.
Gibt es für Vogelarten, bei denen die wichtigsten Hauptvorkommen im
Lande nicht geschützt worden sind, weiterhin faktische
Vogelschutzgebiete?
Der BUND rügte, dass der vom Eingriff
betroffene und in einem Vogelschutzgebiet gelegene Auwald einer der
landesweit besten Lebensräume u. a. für den Grauspecht ist. Diese Art
ist im Land Rheinland-Pfalz vollkommen unzureichend und im betreffenden
Vogelschutzgebiet gar nicht geschützt.
3.
Dürfen bei der Prüfung der zwingenden Gründe des überwiegenden
öffentlichen Interesses Kohärenzmaßnahmen bereits zugunsten des
Projektes gewertet werden?
Der BUND vertritt den Standpunkt, dass
zunächst die Abwägung zwischen öffentlichen Belangen und der Schwere
des Eingriffs vorgenommen werden muss und erst danach die Anforderung
der Kohärenzsicherung eingreift. Durch die Argumentationsweise des OVG
Koblenz dagegen werden die beiden gesetzlichen Anforderungen vermengt
und die wirklichen Auswirkungen des Projektes verschleiert.
4.
Kann
ein Naturschutzverband auch dann noch mit einzelnen seiner Einwendungen
präkludiert sein, wenn der angegriffene Planfeststellungsbeschluss noch
während des Gerichtsverfahrens geändert bzw. ergänzt wird?
Das OVG
Koblenz stellt in seinem Urteil fest, dass der BUND im
Verwaltungsverfahren nicht alle Einwendungen in ausreichender Tiefe
dargestellt hatte (Präklusion), gestattet aber der Gegenseite im
Verfahren erhebliche Korrekturen der Planung. Dies wird vom BUND als
Ungerechtigkeit angesehen.
Dr. Bernhard Braun erklärt: „Wir hoffen, dass das
Bundesverwaltungsgericht sich unserer Rüge anschließt und das Verfahren
neu aufgerollt wird.“
Der BUND erhofft sich vom Revisionsverfahren auch, dass dadurch über
Falschangaben in den Planunterlagen neu verhandelt werden kann. So war
in den Planunterlagen zu lesen, dass die Höhe des Speyerer Domes nur
171 m ü. NN betrage. In Wirklichkeit, auch durch die Deutsche
Flugsicherung bestätigt, liegt die Spitze aber bei 184 m ü. NN. Damit
ragt die Turmspitze 22 m in den hindernisfrei zu haltenden Raum und
nicht 9 m, wie in den Planunterlagen zu lesen war.
Für Rückfragen:
Dr. Bernhard Braun, 0621 5294080 bzw. 0177-4638793
Roland Kirsch , 06232 77137
Rechtsanwalt Dr. Tobias Lieber, 0761 202699-33
FÖDL